Neues Regelwerk für den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren - DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (UVV Feuerwehren)

Aus alt mach neu: Mit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ erscheint eine überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift für den ehrenamtlichen Feuerwehrbereich (Freiwillige Feuerwehr). Die Vorschrift ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. Weiterentwicklungen in der Feuerwehrtechnik, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse im Unfallgeschehen machten eine Überarbeitung notwendig. Die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz stehen im Fokus des neuen Regelwerks.

Parallel erscheint die neue DGUV Regel „Feuerwehren“ (105-049), um die neuen Vorgaben ausführlich zu erläutern. Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV.

Die neue DGUV Vorschrift 49 (UVV Feuerwehren) trat in Baden-Württemberg am 1.10.2019 in Kraft.

Rechtlicher Hintergrund
Diese DGUV Vorschrift ist als autonomes Recht für Unternehmer und Versicherte, wie Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz, verbindlich. Die neue DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ richtet sich vorrangig an den Unternehmer als Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren sowie an die Feuerwehrangehörigen selbst.

Geltungsbereich
Gegenüber der bisherigen UVV „Feuerwehren“ hat sich der Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ geändert. Die neue Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Träger der freiwilligen Feuerwehren (Kommunen) sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind. Sie findet jedoch keine unmittelbare Anwendung auf hauptamtlich Beschäftigte im Feuerwehrdienst oder Beamten wie z. B. in Berufsfeuerwehren, da diese unmittelbar dem Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts unterliegen.

Wenn auch die neue DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ für die hauptamtlich Beschäftigten bzw. Beamten keine unmittelbare Verbindlichkeit auslöst, wird sie als „Stand der Technik“ entweder über betriebsinterne (Dienst-) Anweisungen oder über die konkrete Nennung in den Feuerwehrdienstvorschriften herangezogen werden können.

Verantwortung im Feuerwehrdienst
Die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ wurde neu in die DGUV Vorschrift 49 aufgenommen. Das macht deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei den jeweiligen Kommunen. Ihnen obliegt damit auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen.

Schon nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, lag die Gesamtverantwortung für die Sicherheit in der Feuerwehr bei der Kommune. In der neuen UVV möchte man diesen Zusammenhang nochmals deutlicher herausstellen bzw. konkretisieren.

Gefährdungsbeurteilung
Der § 4 zur Gefährdungsbeurteilung wurde neu aufgenommen, da die Feuerwehr, insbesondere im Einsatz und Übungsdienst, Gefährdungsbeurteilungen auf eine andere Art und Weise macht, wie wir das aus dem „klassischen“ Arbeitsschutz kennen. In der Regel zur neuen UVV (DGUV Regel 105 049) wird detailliert beschrieben wann, wie und wofür eine Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst gemacht werden muss.

So ist das Vorgehen im Einsatz (Übung) nach dem Führungsvorgang gemäß der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ (FwDV 100) in Verbindung mit der Gefahrenmatrix („AAAACEEEE“) zum Erkennen der Gefahren an der Einsatzstelle bereits eine Gefährdungsbeurteilung, abgestimmt auf die Belange der Feuerwehr.

Durchzuführen ist eine (klassische) Gefährdungsbeurteilung insbesondere, soweit keine Regelungen durch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungs­träger bzw. Dienstvorschriften bestehen. Form und Inhalt der Dokumentation sind den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes entsprechend auszugestalten. Gefährdungsbeurteilung sind demnach beispielsweise notwendig für den Betrieb von Werkstätten der Feuerwehr, z.B. Atemschutz-, Schlauch-, Funk- oder Kfz-Werkstätten. Verantwortlich für die Durchführung dieser Gefährdungsbeurteilungen ist die jeweilige Kommune als Trägerin des Brandschutzes.

Manche Feuerwehren führen Tätigkeiten aus, die nicht den originären Aufgaben der Feuerwehr entsprechen. Gemeint sind „feuerwehrfremde Tätigkeiten“ wie z.B. Schneeräumen von Dächern, das Aufstellen oder der Abbau von Maibäumen, Sammlungen von Papier, Schrott u. ä. oder auch Ordnungsdienste bei Veranstaltungen. Hierfür gibt es kein (feuerwehrspezifisches) Regelwerk. Um solche Tätigkeiten sicher durchführen zu können, sind Gefährdungsbeurteilungen notwendig. Eine gute Hilfestellung ist der „Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“ (DGUV Information 205 021).

Persönliche Anforderung und Eignung
Nach § 6 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ dürfen den Feuerwehrdienst weiterhin nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden.

Diese Anforderung hat nicht zum Ziel, irgendjemanden aus der Feuerwehr auszuschließen. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich dort zu engagieren, auch bei eingeschränkter Eignung für den aktiven Dienst.

Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen aber weiterhin zwingend vorgeschrieben. Diese Eignungsuntersuchungen für das Tragen von Atemschutz bzw. das Tauchen sind von einer geeigneten Ärztin oder einem geeigneten Arzt durchzuführen. Das können wie bisher die Arbeits- oder Betriebsmediziner, die ermächtigten Ärzte oder, und das ist neu, auch andere Ärzte sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wie die Auswahl und die Beauftragung einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erfolgen und welche Voraussetzung die Ärztin oder der Arzt erfüllen soll, ist in der Regel zur UVV Feuerwehren (DGUV Regel 105 049) ganz konkret beschrieben.

Gefährdung durch Kontaminationen
Einen besonderen Stellenwert bekommt der Schutz der Feuerwehrangehörigen vor Kontaminationen durch Gefahr- und Biostoffe. So ist durch geeignete verhaltensbezogene Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen durch geeignete Schutzmaßnahmen vermieden werden. Aber auch für bauliche Anlagen wird gefordert, dass diese so gestaltet und eingerichtet sein müssen, dass eine Gefährdung insbesondere durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und eine Kontaminationsverschleppung vermieden wird.

Ausblick
Wenn sich auch die Grundstruktur der neuen UVV Feuerwehren etwas geändert hat und dem Thema Organisation des Arbeitsschutzes ein breiterer Rahmen eingeräumt wurde, so sind doch viele Paragraphen der alten UVV erhalten geblieben, da sie sich für die Umsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr bewährt haben.

Die neue DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ birgt als solches keine Überraschungen für die Feuerwehren. Die Feuerwehren bzw. die Kommunen, die sich bisher schon gewissenhaft um den Arbeitsschutz in der Feuerwehr gekümmert haben, sollten mit der neuen UVV gut zurechtkommen.

Die zugehörende DGUV Regel 105 049 ist ein sehr gutes Hilfsmittel für die konkrete Umsetzung der Anforderungen aus der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (UVV Feuerwehren). Für die Verantwortlichen in den Kommunen bietet sie die Gelegenheit die Organisation und die Strukturen gemeinsam mit der Feuerwehrführung zu hinterfragen, um eine weitere, kontinuierliche Verbesserung und damit eine noch bessere Verankerung von Sicherheit und Gesundheit in der Feuerwehr anzustreben.

Download
Die vollständigen Inhalte der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ können unter folgenden Links heruntergeladen werden:

https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/vorschrift49.pdf
https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/105-049.pdf

Für Fragen zur neuen DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ steht Ihnen die Unfallkasse Baden-Württemberg gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Herr Truckenmüller: Tel.: 0711/9321-8327; Florian.Truckenmueller@ukbw.de
Herr Obergöker: Tel.: 0711/9321-7324; Frank.Obergoeker@ukbw.de

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