In allen rechtlichen Fragen gut beraten

Recht

Armin Ernst
Fachgebietsleiter Recht
T   
F   07071 2002980

Das Fachgebiet Recht berät den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg in allen rechtlichen Fragen. Hierbei geht es nicht nur um fachspezifische Feuerwehrthemen, sondern auch um verbandsrechtliche Fragen oder Beratungen zu vertraglichen Beziehungen des Verbandes zu Dritten.

Unser Fachgebiet „Recht “ wird von Armin Ernst geleitet.

Überarbeitung des Musters einer Feuerwehrsatzung: Wesentliche Ergänzungen der Muster-Feuerwehrsatzung in Bezug auf Versammlungen und Wahlen

Da mit Blick auf die aktuellen Pandemieentwicklungen die Durchführung von Hauptversammlungen und Wahlen bei den Gemeindefeuerwehren weiterhin erschwert sein wird, wurde an den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg vermehrt die Frage eines entsprechenden Umgangs mit dieser Situation gestellt. Die Hauptversammlung kann in solchen Ausnahmefällen verschoben oder in digitaler Form abgehalten werden. Sofern die Hauptversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, können die dort ggfs. notwendigen Wahlen und Abstimmungen auch als Briefwahl oder Online durchgeführt werden. Allerdings erfordern diese Vorgehensweisen entsprechende Regelungen in der Feuerwehrsatzung. Im Dialog mit dem Gemeindetag, dem Innenministerium und der Gemeindeprüfungsanstalt hat der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg die in der Satzung notwendigen Änderungen formuliert und ein entsprechendes Muster für eine Feuerwehrsatzung bzw. Feuerwehrabteilungssatzung (FwSAbt) bereitgestellt. Diese Regelungen sind in den Erläuterungen zum Muster für eine Feuerwehrsatzung ausführlich erklärt. Neben diesen Änderungen und Ergänzungen wurde das Satzungsmuster insgesamt überarbeitet und auf den aktuellen normativen Stand gebracht.

Was sind bzw. wo finden sich die dafür relevanten Veränderungen?

  • In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe bzgl. der Durchführung der Hauptversammlung vom Grundsatz der Präsenzveranstaltung abgewichen werden (§ 16 Abs. 6 FwSAbt).
  • Die Hauptversammlung kann in diesen Fällen auf einen zeitnahen Termin – jedoch maximal bis zu einem Jahr – verschoben werden (§ 16 Abs. 6 Buchstabe a)) oder in digitaler Form abgehalten werden (§ 16 Abs. 6 Buchstabe b)).
  • Sofern die Hauptversammlung nach § 16 Abs. 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, enthält § 17 Abs. 7 die Regelungen für alternative Formate zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Hierüber entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

Für die Umsetzung dieser Regelungen empfehlen wir den Kommandanten auf ihre Bürgermeister bzw. Kommunalverwaltungen zuzugehen, damit diese in den zuständigen Gremien eine Satzungsänderung beschließen können.

Ergänzend stellen wir Ihnen eine Zusammenfassung der Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Satzungsmuster zur Verfügung.


Haftungsrisiken bei der Gestaltung einer Homepage

Beim Landesfeuerwehrverband gehen immer wieder Anfragen zur rechtlichen Seite bei der Gestaltung von Internetseiten ein.

In den wgv-Mitteilungen 1/2017 ist ein Artikel zu den Haftungsrisiken bei der Gestaltung der eigenen Homepage veröffentlicht worden.

Gern stellen wir diesen hier zur Verfügung.

Brandstifter in der Feuerwehr

Der Landesfeuerwehrverband klärt die Schwierigkeit zwischen dem Feuerwehrgesetz und dem Resozialisierungsgedanken im Bundeszentralregistergesetz zu der Thematik von Brandstifter in den eigenen Reihen der Feuerwehr.

Eine ausführliche Erläuterung finden Sie hier.

Verwaltungsgerichtshof zu Vorhaltekosten im Rahmen des Kostenersatzes

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 16.11.2010 (1 S 2402/09) zur Berechnung der Kalkulation sogenannter Vorhaltekosten im Rah-men von Kostenbescheiden geäußert. Entgegen der verbreiteten Praxis, der Kalkulation die Jahreseinsatzstunden zugrunde zu legen, sind nach der Entscheidung des VGH lediglich solche Vorhaltekosten nach altem Recht rechtmäßigerweise zu berücksichtigen, die auf die Gesamtjahresstunden beruhen. Nachvollziehbarerweise führt dies zu deutlich geringeren Vorhaltekosten und damit zu deutlich niedrigeren Verrechnungssätzen.

Hinweis: Seit Inkrafttreten des neuen Feuerwehrgesetzes findet die sogenannte "Handwerkerklausel" in § 34 Abs.4 FwG Anwendung.

Die VGH-Entscheidung kann unter lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py eingesehen werden. Sie ist ferner als pdf-Datei beigefügt. Die Entscheidung hat Auswirkung auf alle ergangenen und noch nicht bestandskräftigen Kostenbescheide, die ohne Berücksichtigung dieser Grundsätze ergangen sind oder noch ergehen werden.

Download-icon

VGH zu Vorhaltekosten bei Kostenersatz (PDF)

Richtige Gestaltung des Impressums

Ein Blick durch die Webauftritte unserer Feuerwehren zeigt, dass nach wie vor an einigen Stellen Defizite bei der ordnungsgemäßen Gestaltung der Auftritte im Hin-blick auf die Inhalte der Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz und dem Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrag aufweisen. Mit diesem Beitrag wollen wir die notwendigen Informationen bereitstellen.

Der Artikel aktualisiert aufgrund der geänderten Gesetzeslage den in der Brandhilfe 2005 veröffentlichten Beitrag.

Rechtliche Grundlagen
Das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) schreiben vor, welche Mindestinformationen Anbieter von Internetseiten geben müssen. Jeder, der geschäftsmäßig eine Internetpräsenz betreibt, muss insbesondere nach § 5 TMG Mindestinformationen über den Diensteanbieter bereitstellen. Der Begriff des „geschäftsmäßigen“ Betreibens ist noch nicht abschließend geklärt. Unter Geschäftsmäßigkeit versteht der Jurist das Anbieten einer Leistung für eine wirtschaftliche Gegenleistung. Nicht geklärt ist, ob Geschäftsmäßigkeit die Absicht voraussetzt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Der Begriff der Gemeinnützigkeit in § 1 Abs.1 FwG schließt zwar eine Gewinnerzielung, nicht jedoch eine Einnahmenerzielung aus. Es ist daher zu empfehlen, auch ohne dass die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung eine solche Absicht nachhaltig verfolgen dürfte, zumindest die Mindestangaben nach dem TMG zu veröffentlichen.

Mindestangaben
Die Mindestangaben in einer Anbieterkennzeichnung nach dem TMG lauten:
1. Name des Anbieters
2. Gesetzlicher Vertreter des Anbieters
3. Anschrift (bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
4. Emailadresse
5. Telefonnummer

Zu 1.
Die Gemeindefeuerwehr ist nach § 1 Abs.1 FwG eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Impressum der Webseite muss daher auf jeden Fall die Gemeinde als Diensteanbieter angeben. Unschädlich ist der Hinweis auf die redaktionelle Zuständigkeit der Feuerwehr, solange die Gemeinde als Diensteanbieter klar benannt wird.

Zu 2.
Die Gemeinde wird nach § 42 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg durch den Bürgermeister vertreten. Er ist namentlich (Vor- und Nach-name) zu benennen.

Zu 3.-5.
Es sind die Angaben zum Diensteanbieter gefordert, unter denen der Vertreter des Diensteanbieters erreichbar ist. Es empfiehlt sich daher, hier die Kommunikationsdaten der Gemeindeverwaltung anzugeben.

Zusätzliche Informationen
§ 55 Abs.2 RStV verlangt u.a. für Dienste mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitere Angaben. Wenn die Feuerwehr-Internetpräsenz nicht einen absolut statischen Auftritt darstellt, sondern vielmehr regelmäßig über das (Einsatz-) Geschehen in der Feuerwehr berichtet oder gar Medienvertretern als Informationsquelle für die Berichterstattung dienen soll, ist zu empfehlen, auch diese erweiterten Anforderungen zu erfüllen. Diese lauten:

6. Name und Anschrift eines Verantwortlichen

Ein Verantwortlicher für die Inhalte des Internetauftritts entspricht den Regelungen im Landespressegesetz für einen verantwortlichen Redakteur (dort § 9). Hier sollten Name, Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse des inhaltlich innerhalb der Feuerwehr Verantwortlichen angegeben werden. Wer dies ist, hängt von der inneren Organisation der Feuerwehr ab. Möglich ist hier die Angabe des Feuerwehrkommandanten, aber auch die des Internetredakteurs oder Pressesprechers, der die Texte inhaltlich erstellt und gegenüber dem Kommandanten zu verantworten hat.

An den Verantwortlichen werden folgende Anforderungen gestellt:
• Er muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben.
• Er darf nicht in Folge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (dies würde auch nach § 13 Abs.1 Nr.3 FwG die Beendigung des Feuerwehrdienstes nach sich ziehen).
• Er muss voll geschäftsfähig sein (also insbesondere über 18 Jahre alt sein).
• Er muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein.

Weitere Anforderungen an Informationspflichten auf Feuerwehr-Webseiten wären zu beachten, wenn die Gemeinde/Feuerwehr über ihre Internetseite nicht nur informiert, sondern auch Fernabsatzgeschäfte betreibt. Denkbar wäre z.B. ein Online-Shop für Rauchmelder oder Karten für eine öffentliche Feuerwehrveranstaltung, aber auch Sponsoring-Anzeigen. Hierauf soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

Positionierung des Impressums
Das Impressum der Webseite muss unmittelbar erreichbar sein. Es empfiehlt sich, den Link mit „Impressum“ zu bezeichnen und so anzubringen, dass er ohne zu scrollen bei einer allgemein üblichen Bildschirmauflösung auch von anderen Seiten als der Startseite aus ohne Weiteres auffindbar ist.

Musterimpressum
Wie kann ein solches Impressum einer Feuerwehr-Internetseite aussehen? Nachfolgend ein Muster:

Impressum
Freiwillige Feuerwehr Musterstadt
Kommandant: Max Muster
Feuerwehrstraße 1, 78900 Musterstadt; Telefon +49 7999/999999
Email: feuerwehr@musterstadt.de

Diensteanbieter:
Gemeinde Musterstadt, vertr. durch Bürgermeister Siegfried Schultes
Rathausstraße1, 78900 Musterstadt; Telefon +49 7999/111111
Email: verwaltung@musterstadt.de

Verantwortlich:
Frank Feuerpatsche (Pressesprecher)
Feuerwehrstraße 1, 78900 Musterstadt, Telefon +49 7999/999999
Email: feuerpatsche@musterstadt.de

Probezeit gesetzlich vorgeschrieben

Mit Inkrafttreten des neuen Feuerwehrgesetzes im November 2009 ist eine wichtige Änderung bei der Aufnahme von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu beachten.
Neue Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilungen sind grundsätzlich zunächst zur Probe für ein Jahr aufzunehmen. Diese Regelung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann von den Gemeinden auch nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. Auf die Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden oder sie kann abgekürzt werden, wenn

• Angehörige der Jugendfeuerwehr oder der Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder
• der Bewerber bereits einer anderen Feuerwehr angehört hat oder angehört.

(Dieser Artikel verzichtet bewusst auf die Benennung von Paragrafen.)

Das Prozedere bei der Aufnahme
Der Bewerber ist bei der Aufnahme darauf hinzuweisen, dass das erste Dienstjahr ein Probejahr ist. Die Kriterien für das Bestehen der Probezeit können entweder all-gemein durch Beschluss des Feuerwehrausschusses festgelegt werden. Sie können durch die Gemeinde aber auch in der Feuerwehrsatzung definiert werden.

Ein möglicher allgemeiner Ausschussbeschluss zu den Voraussetzungen des Bestehens der Probezeit könnte etwa lauten:
„Die Probezeit gilt als bestanden, wenn der Bewerber einen während des Probejah-res absolvierten Grundausbildungslehrgang (Truppmann Teil 1) mit Erfolg absolviert, er zudem 70% der nach dem Dienstplan anberaumten Dienste seiner Abteilung absolviert hat und nicht unentschuldigt gefehlt hat.“

Die Aufnahme zur Probe soll auch in der dem Feuerwehrangehörigen bekannt zugebenden Aufnahmemitteilung als solche bezeichnet werden.

Nach Ablauf der Probezeit: neuer Ausschussbeschluss
Ist das Probejahr abgelaufen, bestehen mehrere Vorgehensmöglichkeiten, über die in jedem Fall ein abermaliger Beschluss des Feuerwehrausschusses und – im Falle der Einrichtung eines solchen – des Abteilungsausschusses zu fassen ist.

Was geschieht bei Bestehen der Probezeit?
Wird die Probezeit mit Erfolg absolviert, wird dem Feuerwehrangehörigen dies schriftlich mitgeteilt. Er wird damit zum „ordentlichen“ Feuerwehrangehörigen.

Was geschieht bei Nichtbestehen der Probezeit?
Die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit können vielfältig sein. Diese müssen nicht, können aber zur Beendigung des Dienstes in der Einsatzabteilung führen.

Soll der Feuerwehrangehörige eine weitere Chance zur Bewährung erhalten, kann die Probezeit verlängert werden. Diese Verlängerung der Probezeit ist dem Feuer-wehrangehörigen schriftlich bekannt zu geben. Sie ist zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Es ist zu empfehlen, die nicht erfüllten Kriterien deutlich zu benennen, damit der Feuerwehrangehörige sein Verhalten entsprechend korrigieren kann.

Ist die Feuerwehr der Auffassung, dass auch eine Verlängerung der Probezeit nicht dazu führen wird, dass der Feuerwehrangehörige zur Probe den Anforderungen des Dienstes gerecht werden wird, so kann sie den Aspiranten aus der Einsatzabteilung entlassen.

Wenn es dem Feuerwehrangehörigen zur Probe nicht gefällt
Bemerkt der Feuerwehrangehörige zur Probe im Verlauf der Probezeit, dass er sich mit der Feuerwehr doch die falsche Nebenbeschäftigung ausgesucht hat oder dass der Dienst ihn überansprucht, dann kann er während der Probezeit bis zu deren Ablauf selbst ohne Angabe von Gründen seinen Austritt erklären. Mit dieser Erklärung endet der Feuerwehrdienst, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses des Ausschusses bedarf.

Beendigung aus wichtigem Grund während der Probezeit
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Betroffenen den Feuerwehrangehörigen zur Probe – wie auch jeden anderen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen – durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters beenden. Als wichtige Gründe kommen in Betracht:

1. Fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst
2. Schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten
3. Erhebliche schuldhafte Schädigung des Ansehens der Feuerwehr
4. Wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusam-menlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Lieber ein Ende mit Schrecken...

„Nur der Eintritt ist freiwillig, der Rest ist Pflicht“, lautet der seit Generationen von Feuerwehrangehörigen zur Kennzeichnung ihres Dienstverhältnisses gebrauchte Satz. Dieser gab die bisherige Rechtslage auch sehr zutreffend wieder: Nur unter den besonderen Bedingungen, die das Feuerwehrgesetz vorsah, konnte der Dienst in der Feuerwehr durch Erklärung gegenüber der Gemeinde beendet werden. Wer sich also einmal in die Fänge der Feuerwehr begeben hatte, war grundsätzlich dazu „verdammt“, bis zum Erreichen der Altersgrenze oder zum Übertritt in die Altersabteilung seinen Dienstpflichten nachzukommen.

Soweit die Theorie. In der Praxis löste sich der Fall des Motivationsproblems oder anderer hervorstechenderer Hobbies im Regelfall dadurch, dass der unmotivierte Feuerwehrangehörige einfach nicht mehr zum Dienst erschien und nach mehr oder weniger langer Zeit in einer konzertierten Aktion als Karteileiche entsorgt wurde.

Diesem unwürdigen Spiel hat der Gesetzgeber bei der Novelle des Feuerwehrgesetzes ein Ende bereitet. Sowohl das Innenministerium als auch der Landesfeuerwehrverband haben sich dafür stark gemacht, Feuerwehrangehörigen die Möglichkeit zu eröffnen, auch ohne ein Abstellen auf einen wenig ehrenvollen Ausschluss den einstmals freiwillig übernommenen Dienst an der Allgemeinheit beenden zu können. Die Feuerwehren erhalten auf diese Weise die Chance, ihre Personallisten auf einem Stand zu halten, der ihrer realistischen Leistungsfähigkeit entspricht.

Geregelt ist das Ende des Dienstes in der Einsatzabteilung auf Antrag in § 13 Abs.2 FwG. Demnach kann der Dienst in der Einsatzabteilung durch den Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Mit dieser Möglichkeit soll nicht der Beliebigkeit Tür und Tor geöffnet werden. Es bleibt weiterhin dabei, dass die Freiwilligen Feuerwehren viel Zeit und Aufwand in die Ausbildung ihrer Angehörigen investieren. Es bleibt auch dabei, dass der Aufwand für die Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung erheblich ist. Es bleibt dabei, dass die persönliche und fachliche Leistungsfähigkeit in der Feuerwehr eng mit den Jahren der Einsatzerfahrung zusammen hängt. Daher korrespondiert diese Öffnung zugleich mit der Einführung des Probejahres, während dessen Bewerber und Feuerwehr sich wechselseitig testen können. Und für Mitbürger, die sich nicht sicher sind, ob sie mit dem Thema Dienstpflichten umgehen können bleibt es auch mit der Öffnung der Austrittsmöglichkeit aus persönlichen Gründen dabei, dass sie wahrscheinlich erst gar nicht einen Eintritt in Erwägung ziehen sollten.

Kostenerstattungsanspruch nach § 36 FwG (Entscheidung des VGH-BW)

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit einer Entscheidung vom 21.11.2008 lesenswerte Ausführungen zum Verhältnis der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs.1 FwG zu den freiwilligen Aufgaben nach § 2 Abs.2 FwG gemacht. Das Gericht hat sich ferner damit befasst, wie im Rahmen eines Einsatzes (Heustockeinsatz) sowohl Einsatzbestandteile nach § 2 Abs.1 FwG als auch solche nach § 2 Abs.2 FwG zu beurteilen sind und welche Folgen dies für die Geltendmachung von Einsatzkosten nach § 36 Abs.2 FwG hat.

Die Entscheidung ist veröffentlicht unter lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py Die Entscheidung ist bestandskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde im konkreten Einzelfall verneint, weil

- Teile des Einsatzes als kostenfreie Pflichtaufgaben nach § 2 Abs.1 FwG kein Ge-genstand eines Kostenerstattungsanspruchs sein können (Ziff. 18ff.),
- die Einsatzkosten dem Verantwortlichen auch nicht aus sonstigen Gründen des § 36 Abs.1 FwG auferlegt werden können (Ziff. 29) und
- ein Kostenerstattungsanspruch für den übrigen Teil des Einsatzes deswegen nicht bestand, weil der Kostenbescheid keinerlei Ermessenserwägungen enthalten habe (Ziff.36 ff.). Die Entscheidung stellt sodann dar, welche Ermessenserwägungen angesichts der Fallkonstellation im Einzelfall anzustellen gewesen wären.

Ferner enthält die Entscheidung aufschlussreiche Ausführungen zur Gestaltung des Kostenerstattungsanspruchs und der Kalkulation satzungsmäßiger Erstattungsbeträge für Personal und Material (Ziff. 38ff.).

Vorsicht bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen

Bei der Frage, ob Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren bei der Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus nach der Alarmierung zu einem Einsatz Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch nehmen können, besteht teilweise nach wie vor Unsicherheit. Dabei sind die Voraussetzungen und vor allem die – sehr engen – Grenzen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen spätestens seit zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2002 * eindeutig geklärt.

Sonderrechte nur im absoluten Ausnahmefall
Dem Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit seinem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fährt, stehen zwar grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Absatz 1 StVO zu, wenn dringende Eile geboten ist und hoheitliche Aufgaben zu erfüllen sind. In der Praxis ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten in diesen Fällen allerdings sehr problematisch. Der Feuerwehrangehörige hat mit seinem Privatfahrzeug nicht die Möglichkeit, den anderen Verkehrsteilnehmern optisch und akustisch anzuzeigen, dass er Sonderrechte beansprucht. Diese dürfen daher nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft. Kommt es zu einem Unfall, geht die Rechtsprechung generell
davon aus, dass die vom Fahrer in Anspruch genommenen Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung ausgeübt wurden, wie es § 35 Absatz 8 StVO fordert.

Strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit
In Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren wird regelmäßig die Frage der Verhältnismäßigkeit geprüft, das heißt,ob der Zeitgewinn in Verhältnis steht zum Verkehrsverstoß und zu der zu beseitigenden Gefahr. In Anbetracht des in der Regel eher geringen Zeitgewinns muss damit gerechnet werden, dass hierbei strenge Maßstäbe angelegt werden und die Einsatzfahrt lediglich bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt wird. Es ist auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Feuerwehrangehörige seine Dienstpflicht nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Feuerwehrgesetz nicht verletzt, wenn er nach der Alarmierung nur so schnell fährt, wie es die Verkehrsverhältnisse erlauben. Die Pflicht, sich bei Alarm unverzüglich am Alarmplatz einzufinden, tritt grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zurück.

Feuerwehrangehörige sollten daher, schon in ihrem eigenen Interesse und im Hinblick auf drohende Geldbußen und die möglichen straf- und zivilrechtlichen Folgen bei einem Unfall, Sonderrechte bei Fahrten mit dem privaten Pkw grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen.

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
Referat 62 „Feuerwehr und Brandschutz“

* OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26.04.2002, Az. 4 S 71/02 und 4 S 72/02

Die Veröffentlichung der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg erfolgte in der Brandhilfe 8/2018. Hier finden Sie diese zum Download.

Qualifikation eines Abteilungskommandanten

Zu den FAQ des Feuerwehrwesens gehört die Frage nach der fachlichen Mindestqualifikation eines Abteilungskommandanten. Hierzu vertritt der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg folgende Auffassung: Nach § 8 Abs. 6 FWG dürfen Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Unter den fachlichen Voraussetzungen werden die in der FwDV 2 festgelgten und durch die VwV Feuerwehrausbilung konkretisierten Lehrgänge verstanden. (Surwald, Kommentar zum Feuerwehrgesetz, § 8, Rn.27)

Die Frage, welcher Lehrgang für einen Abteilungskommandanten erforderlich ist, bestimmt sich nach der dem Abteilungskommandanten im Einsatz obliegenden Aufgabe. Dies ist nach den örtlichen Verhältnissen der Feuerwehr, namentlich nach deren Größe und inneren Organisation im Einsatzfall zu bestimmen (Arg. ex. § 3 Abs.1 FwG - den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr). Hat der Abteilungskommandant im Einsatz die Aufgabe, eine Gruppe zu führen, muss er nach Ziffer 4.1 der FwDV2 einen Gruppenführerlehrgang erfolgreich absolviert haben. Obliegt ihm die Leitung eines Zuges, benötigt er nach Ziffer 4.2 der FwDV2 einen Zugführerlehrgang. Führt er Einheiten über Zugstärke, muss er die Befähigung zum Verbandsführer (Ziff. 4.3 der FwDV2) haben.

Aus dem FwG ergibt sich überdies, dass der Abteilungskommandant Verbandsführer sein muss. Denn § 8 Abs.5 FwG weist die Gruppen- und Zugführer als Unterführer unter dem Kommandanten und Abteilungskommandanten aus. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, Gruppen und Züge würden von Unterführern geführt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass Abteilungskommandanten als über den Zugführern stehende Führungskräfte zumindest die um eine Stufe höhere Führungsaufgabe wahrnehmen sollen und daher auch entsprechend der FwDV2 den nächst höheren Führungslehrgang absolvieren müssen.

Nach der hier vertretenen Ansicht ist grundsätzlich und unabhängig von der Organisation der Gemeindefeuerwehr davon auszugehen, dass ein Abteilungskommandant in der Lage sein muss, einen Einsatz in Zugstärke zu leiten. Denn alleine der Standardbrand als Grundlage zur Bemessung der Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr (vgl. Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr) geht vom Einsatz eines Zuges aus. Dies erscheint daher nach hier vertretener Auffassung daher auch die kleinste Einheit zu sein, zu deren Führung im Einsatz ein Abteilungskommandant in der Lage sein muss. Sind der Abteilung, die der Abteilungskommandant führen soll, mehr Kräfte als die eines Zuges zugeordnet, gilt als unabdingbare Mindestanforderung nach hier vertretener Auffassung dann die Anforderung "Verbandsführer".

Keinesfalls ausreichend ist nach hier vertretener Auffassung ein Gruppenführerlehrgang. Ein höchst mögliches Entgegenkommen könnte darin bestehen, einen Abteilungskommandanten mit absolviertem Gruppenführerlehrgang mit der Maßgabe zu bestellen, innerhalb von zwei Jahren einen Zugführerlehrgang erfolgreich zu absolvieren, Ziff.1.5 der FwDV2. Voraussetzung hierfür muss allerdings sein, dass
• die Abteilung im Einsatz höchstens als Gruppe eingesetzt wird und nicht über mehr Material und Personal als das einer Gruppe verfügt;
• ein persönlich und fachlich uneingeschränkt geeigneter anderer Bewerber nicht zur Verfügung steht;
• die persönliche Eignung des Bewerbers als Führungskraft bejaht werden kann;
• der Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicher stellen, dass Schadensereignisse, die Zugstärke erreichen oder überschreiten, entweder von ihnen selbst oder einem anderen Abteilungskommandanten mit ausreichender Qualifikation geleitet werden.

Haftungsausschlusstatbestände aus dem Unfallversicherungsrecht

Das Unfallversicherungsrecht hält Haftungsausschluss-Tatbestände bereit, die für Feuerwehren im Rahmen der Amtshaftungskonstellationen von Bedeutung sein können. Der Bundesgerichtshof hat in einem Revisionsurteil vom Dezember 2007 Ausführungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII auf Fallkonstellationen von Feuerwehreinsätzen gemacht und hierbei insbesondere den gemeinsamen Einsatz mehrerer Feuerwehren behandelt. Die Entscheidung betrifft damit Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der geforderten verstärkten interkommunalen Zusammenarbeit von Feuerwehren von Bedeutung sein können.

Zur Erinnerung:
- Grundsätzlich muss jedermann für den Schaden, den er einem anderen zufügt, haften, sofern er diesen verschuldet hat oder – wie im Straßenverkehr für den Fahr-zeughalter – eine Gefährdungshaftung vorgesehen ist.

- Wird der Schaden durch einen Amtsträger in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, haftet grundsätzlich nicht der Amtsträger persönlich, sondern seine Anstellungskörperschaft (bei den öffentlichen Feuerwehren regelmäßig die Gemeinden.

Die Klarstellung des BGH:
Wirken Feuerwehren zusammen und verursacht der Angehörige der einen Feuer-wehr gegenüber dem Angehörigen einer anderen Feuerwehr einen Schaden, greifen grundsätzlich die Haftungsausschlussgründe des Unfallversicherungsrechts. Diese sind in § 107 SGB VII geregelt.

Zu Lasten der Unfallversicherung (die in diesen Fällen für den Schaden des Geschädigten einzustehen hat), wird eine Haftung der Gemeinde als Anstellungskörperschaft des Schädigers ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass
- Feuerwehren Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen im Sinne des SGB VII sind;
- beim Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren an einer Einsatzstelle die besonderen Haftungsbeschränkungen des § 106 Abs.3 SGB VII greifen und damit die Gemeinden untereinander für Schäden nicht haften, die Feuerwehrangehörige sich im gemeinsamen Einsatz fahrlässig verursacht zufügen;
- dieser Haftungsausschluss nicht nur für die Gemeinden als Anstellungskörperschaft gilt, sondern auch mittelbar auch für die Haftpflichtversicherung von Privatfahrzeugen, mit denen der Feuerwehrangehörige sich an die Einsatzstelle begibt;
- von dem Haftungsausschluss auch weitere Halter eines Fahrzeuges neben dem Feuerwehrangehörigen umfasst sind, die an und für sich mit dem Feuerwehreinsatz nichts zu tun haben (in diesem Fall die Ehefrau des schädigenden Feuerwehrangehörigen als Mithalterin des Fahrzeuges).

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Haftungsausschlusstatbestände im Unfallversicherungsrecht (PDF)

Rundfunkgebührenpflicht

Der Landesfeuerwehrverband weist abermals darauf hin, dass Rundfunkempfangs-geräte, Fernseher, Wiedergabegeräte usw. in Feuerwehrfahrzeugen und Feuerwehrgerätehäusern der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr muss diese Geräte bei der GEZ anmelden und hierfür Rundfunkgebühren entrichten. Eine gesetzliche Befreiung von Gemeinden von der Rundfunkgebührenpflicht besteht nicht.

Informationen zur Rundfunkgebührenpflicht sind den Seiten des SWR (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/) oder der Gebühreneinzugs-zentrale GEZ (http://www.gez.de) zu entnehmen.

Dem Landesfeuerwehrverband liegen zudem Berichte vor, nach denen in einigen Landkreisen Rundfunkgebührenbeauftragte (i.d.R. freie Mitarbeiter) verstärkt Erhe-bungen über vorgehaltene Empfangsgeräte bei Feuerwehren vornehmen.

Anrechnung Aufwandsentschädigung auf SGBII-Leistungen

Das BMAS äußert sich in beigefügter Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Thematik "Anrechnung von Aufwandsentschädigungen auf Leistungen nach dem SGBII" (Grundsicherung für Arbeitsuchende, HARTZ IV).

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Anrechnung Aufwandsentschädigung auf SGB II-Leistungen (PDF)

OLG Stuttgart zu Sorgfaltsanforderungen bei der Umsetzung der FwDV 7

In einem umfangreichen Beschluss hat sich der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zu den organisatorischen Anforderungen an einen Feuerwehrkommandanten und Einsatzleiter und den Sorgfaltspflichten eines mit der Atemschutzüberwachung beauftragten Feuerwehrangehörigen geäußert.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens im konkreten Einzelfall ist dringend zu raten, die Feuerwehren zur Einhaltung der Vorgaben der FwDV 7 anzuhalten, um den mit seinen Regelungen bezweckten Schutz der Feuerwehrangehörigen zu erreichen und überdies bei Unfällen Führungskräfte und Unterführer vor strafrechtlichen Konsequenzen und Regressforderungen zu schützen.

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Sorgfaltsanforderungen bei der Umsetzung der FwDV 7(PDF)

Änderungen bei Spendenbescheinigungen für gemeinnützige Vereine

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 haben sich u.a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rück-wirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs. 1 EStDV in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 (BStBl I 2000 S. 592). Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Vordrucke vorab per Mail ver-schickt. Diese sind - eigentlich - ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden. Wegen der rückwirkenden Änderung ist es laut Bundesfinanzministerium nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30. Juni 20008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden.

In der Anlage erhalten Sie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums und die Muster für Zuwendungsbestätigungen für gemeinnützig anerkannte Vereine. Bitte fassen Sie die von Ihnen zu erstellenden Bestätigung nach den beiliegenden Mus-tern ab. Dies ist zwingend so vorgeschrieben.

Download-icon

Änderungen Spendenbescheinigung (PDF)

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