FAQ
Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg repräsentiert und vertritt die Interessen der Feuerwehren gegenüber Öffentlichkeit, Verwaltung, Regierung sowie gegenüber den Feuerwehrträgern.
Die Geschäftsstelle des Verbandes mit Sitz in Filderstadt ist die zentrale Servicestelle. Hier werden alle Aktivitäten des Verbandes vorbereitet, die Gremienarbeit organisiert und die Mitgliedsverbände unterstützt und beraten. Unser Team ist gerne für Sie da!
Hier stellen wir Ihnen die Antworten auf häufig gestellte Fragen bereit.
Welche Bedeutung hat § 35 Abs. 9 StVO für das Funken im Feuerwehrfahrzeug?
§ 35 Abs. 9 StVO lautet in der Fassung vom 20.04.2020 wie folgt:
„Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a StVO ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten“.
Hintergrund dieser besonderen Regelung für Einsatzkräfte waren die Änderungen der StVO beim Führen von Kraftfahrzeugen, vor allem zur Nutzung von Kommunikationsmitteln. Der in diesem Zusammenhang stehende § 23 Abs. 1a StVO lautet:
1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
2 Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte (…) zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
Gesetzeszweck: Mit der Einführung des § 35 Abs 9 StVO sollen die in § 35 Abs. 1 Satz 1 (Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst) und Abs. 5a Satz 1 (Rettungsdienst) genannten Institutionen nicht durch das Verbot der Nutzung eines Funkgerätes in ihrer Funktionsweise beeinträchtigt werden, vielmehr sollte der Kreis der Institutionen erweitert werden, die trotz des in § 23 Abs. 1a StVO normierten grundsätzlichen Verbots der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, wenn diese aufgenommen oder gehalten werden müssen, als Fahrzeuglenker ein Funkgerät zur Aufgabenerfüllung nutzen müssen (vgl. BR-Drs. 556/17 S. 32 f.). Die in § 35 StVO bislang genannten Institutionen decken nämlich nicht den Kreis aller Sicherheitsbehörden und Organisationen ab, die Berechtigte des BOS-Funks sind. Dieser bestimmt sich nach § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – BOS-Funkrichtlinie –).
Insbesondere sind in § 35 StVO nicht Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder benannt, welche jedoch Berechtigte des BOS-Funks sind und diesen auch nutzen. Um sämtliche Berechtigten des BOS-Funks in ihrer Funktionsweise nicht zu beeinträchtigen, knüpft § 35 Abs. 9 StVO daher nicht an die Berechtigung zur Nutzung von Sonderrechten (dies folgt aus: „unbeschadet der Absätze 1 und 5a)“, sondern vielmehr an die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks an.
Dies bedeutet Folgendes:
- Den BOS-Berechtigten ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung das Funken als Fahrzeuglenker grundsätzlich erlaubt.
- § 35 Abs. 9 StVO betrifft ausschließlich Funkgeräte, nicht etwa Mobiltelefone.
- Wie aus dem Wortlaut „wer ohne Beifahrer …“ folgt, ist das Funken dem Fahrzeuglenker jedoch untersagt, wenn er mit einem Beifahrer unterwegs ist, der in der Lage ist, die Kommunikation durch Bedienung des Funkgeräts zu führen (sog. qualifizierter Beifahrer).
Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration weist im Schreiben vom 10.07.2020 darauf hin, „dass bei der Nutzung von Funkgeräten in Einsatzfahrzeugen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich einzuhalten sind. Gerade die Angehörigen im Bevölkerungsschutz sollten Vorbild sein. Im Regelfall [Anm. des Verfassers: nach dem Gesetzeswortlaut sogar zwingend] hat daher der/die Beifahrer/-in die Funkkommunikation zu führen. Der/die Fahrer/-in sollte die Funkkommunikation daher grundsätzlich nur führen, sofern hierfür die erlaubten Einrichtungen im Sinne der StVO (z. B. Freisprecheinrichtung) vorhanden sind. Die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach § 35 Abs. 9 StVO soll nach Möglichkeit nur in Ausnahmefällen erfolgen, da der Fahrer durch das Funken von der Konzentration auf den Straßenverkehr abgelenkt wird. Bei Einsatz-ahrzeugen muss immer ein unfallfreies Ankommen und die Sicherheit im Vordergrund stehen. Aus Hilfeleistenden sollen keine Unfallverursacher werden.“
Download der Hinweise zur Bedeutung des § 35 Abs. 9 StVO |
Einsetzen des Versicherungsschutzes im Feuerwehrdienst
Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für den Kommunal- und Landesbereich in Baden-Württemberg, insbesondere für die Gemeindefeuerwehren.
Die Feuerwehren erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft. Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Rettungsmaßnahmen und die aktive Mitwirkung im Katastrophenschutz zählen zu ihren Einsatzbereichen. Aus diesem Grund hat der Staat die Angehörigen der Feuerwehren in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Jeder Feuerwehrangehörige hat bei einem Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ansprechpartner für die gesetzliche Unfallversicherung der Freiwilligen Feuerwehren in Baden-Württemberg ist die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW).
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht immer dann, wenn eine versicherte Person (z.B. Feuerwehrangehöriger) bei einer versicherten Tätigkeit (z.B. Feuerwehreinsatz) verunfallt und einen Körperschaden, der auf den Unfall zurückzuführen ist, erleidet (vgl. SGB VII § 8).
Im Einsatzfall, beginnt der Versicherungsschutz unmittelbar mit der Alarmierung. Versichert sind dann auch Tätigkeiten innerhalb der eigenen Wohnung (oder auch einem anderen Ort) die zur unverzüglichen Aufnahme des Dienstes ausgeführt werden.
Wenn sich z.B. ein Feuerwehrangehörige unmittelbar nach Alarm auf den Weg machen will, um zum Feuerwehrhaus zu kommen, und es dabei zu einem Sturz im Badezimmer kommt, ist dies ein Unfallereignis, das gesetzlich unfallversichert ist. Es muss allerdings ggf. noch geprüft werden, ob das Unfallereignis ursächlich für die Verletzungsfolge war oder evtl. ein anderer, bereits bestehender Gesundheitsschaden „zufällig“ bei dieser Gelegenheit aufgetreten ist. Die Prüfung nimmt die UKBW vor. Auch in diesen Fällen sollte ganz normal eine Unfallanzeige an die UKBW gerichtet werden. Wichtig ist hier deutlich zu machen, dass sich der Unfall nach der Alarmierung zu einem Einsatz ereignet hat.
Übrigens: Unfallanzeigen können auch online gestellt werden. Dazu nutzen Sie einfach diesen Link: https://www.ukbw.de/informationen-service/service/unfallanzeigenberufskrankheitendienstunfaelle/meldung-von-arbeits-und-wegeunfaellen/.
Normalerweise sind Unfälle in der Wohnung nicht gesetzlich unfallversichert. Der „versicherte“ Weg beginnt normalerweise an der Außenhaustüre. Würde sich der Feuerwehrangehörige auf den Weg zu einer Übung oder einer sonstigen Veranstaltung der Feuerwehr machen, beginnt und endet der versicherte Weg immer an der Außenhaustüre.
Download der Hinweise zum Einsetzen des Versicherungsschutzes |
Rechtsfragen der Brandschutzerziehung und -aufklärung
Die Feuerwehren in Baden-Württemberg führen die Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg (FwG) auf Gemeindeebene durch. Bei der Durchführung kommt es immer wieder zu Fragen rund um die Themen Haftung und Versicherungsschutz.
Deshalb haben wir seitens der Landesgeschäftsstelle in enger Abstimmung mit der Unfallkassen Baden-Württemberg, mit unserem Fachgebietsleiter Recht sowie dem Fachausschuss Brandschutzerziehung und -aufklärung die folgenden Hinweise auf häufig gestellte Rechtsfragen der Brandschutzerziehung und -aufklärung zusammengestellt.
Download der Zusammenstellung der "Rechtsfragen" |
Hinweise zur Umtauschpflicht von Führerscheinen
Zum 19. Januar 2013 wurden neue EU-Fahrerlaubnisse eingeführt. Fahrerlaubnisse ab diesem Ausstellungsdatum sind generell nur noch 15 Jahre lang gültig, dann müssen sie verlängert werden.
Für ältere Fahrerlaubnisse galt bislang die Regel, dass sie spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden mussten. Der Umtausch muss jedoch schon zwischen dem 19. Januar 2021 und dem 19. Januar 2033 erfolgen.
Hinweis: Es handelt sich nur um den Umtausch des Dokuments. Die Führerscheinprüfung muss nicht wiederholt werden.
Die Umtauschfristen für die alten Fahrerlaubnisse sind gestaffelt. Bei Fahrerlaubnissen, die bis 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend. Bei Fahrerlaubnissen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis.
Übersicht, bis wann der Umtausch von Fahrerlaubnissen spätestens erfolgt sein muss, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Inhabers: |
Umtausch bis |
vor 1953 |
19.01.2033 |
1953 bis 1958 |
19.01.2022 |
1959 bis 1964 |
19.01.2023 |
1965 bis 1970 |
19.01.2024 |
1971 bis 31.12.1998 |
19.01.2025 |
Übersicht, bis wann der Umtausch von Fahrerlaubnissen spätestens erfolgt sein muss, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden:
Führerschein ausgestellt: |
Umtausch bis |
1999 bis 2001 |
19.01.2026 |
2002 bis 2004 |
19.01.2027 |
2005 bis 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Werde ich benachrichtigt, wann ich den Führerschein umtauschen muss?
Nein. Die Umtauschpflicht von Fahrerlaubnissen betrifft Millionen von Führerscheininhabern. Der behördliche Aufwand wäre zu groß.
Was passiert, wenn ich den alten Führerschein nicht (rechtzeitig) tausche?
Wenn Sie das alte Dokument nicht rechtzeitig umtauschen, verliert es seine Gültigkeit. Sie fahren danach also quasi ohne gültige Fahrerlaubnis.
Umtausch von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 (bis 1999 ausgestellt)
Inhaber von Fahrerlaubissen der bis 1999 gültigen Klasse 2 können solange Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen fahren, bis sie das 50. Lebensjahr erreicht haben. Spätestens vor Vollendung des 50. Lebensjahres muss die Fahrerlaubnis auf die neue Klasse CE umgestellt sein. Mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Fahrerlaubnissen der Klasse 2.
Wer nach Vollendung des 50. Lebensjahres dem Umfang der alten Klasse 2 behalten möchte, muss seine Fahrerlaubnis umtauschen, dies gilt auch für Inhaber von Personenbeförderungsscheinen, sowie die Erteilung eines Internationalen Führerscheines.
Der Antrag muss rechtzeitig, das heißt 8 Wochen vorher, gestellt werden. Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 - nunmehr CE - werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von der ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung.
Welche Unterlagen werden für den Umtausch benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- 1 biometrisch geeignetes Bild (aktuell 35 x 45 mm)
- bisherige Fahrerlaubnis
Für jede Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus müssen für die Klassen C und CE laut Fahrerlaubnisverordnung folgende Untersuchungen vorgenommen werden:
- ärztliche Untersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen, welche die Fahreignung beeinträchtigen und
- Untersuchung des Sehvermögens hinsichtlich der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farb- und Stereosehens.
Download der Hinweise zur Umtauschpflicht |
Tätigkeiten im Rahmen der Konzeption „65plus – Senioren aktiv in unseren Feuerwehren“
Das Feuerwehrgesetz schließt ab der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Mitwirkung im Einsatzdienst grundsätzlich aus; das Gesetz verbietet aber nicht, dass die Feuerwehrangehörigen in den Altersabteilungen die vielfältigen anderen anstehenden Aufgaben erledigen. Aufgaben, die dieses Einsatzgeschehen erst ermöglichen oder die zur Brandschutzaufklärung notwendig sind. Das Einbinden der Senioren in die Aufgabenerledigung der Gemeindefeuerwehr bringt beiden Seiten Vorteile.
Mögliche Betätigungsfelder für die Angehörigen der Altersabteilungen bestehen insbesondere
- durch das Mitgestalten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- durch Engagement bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
- durch das Unterstützen bei der Gerätewartung sowie Fahrzeug- und Gebäudepflege,
- durch die Mithilfe bei Verwaltungsarbeiten,
- durch Mitwirken bei der Feuerwehrausbildung,
- Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehr,
- durch die Dokumentation und das Aufbereiten der Feuerwehrgeschichte aber auch
- durch die Unterstützung bei Einsätzen.
Gerade aber bei letzterem ist eine klare Abgrenzung schwer möglich. Zur Orientierung sollte jedem klar sein, dass Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die eine Alarmierung über Meldeempfänger – weil schnellstmögliche Präsenz am Feuerwehrhaus erforderlich ist - notwendig machen. Mögliche Tätigkeiten im Einsatzgeschehen sind:
- Transportfahrten ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten,
- Pumpenbedienung bei lang dauernden Lenzeinsätzen,
- Lotsentätigkeit und Unterstützung der Einsatzleitung bei Großschadenlagen oder
- Logistik- und Versorgungsaufgaben bei Großschadenlagen.
Gesellschaftliche und kameradschaftliche Anlässe prägen das Miteinander der Altersabteilungen in unseren Feuerwehren. Das Leben in den Altersabteilungen kann und sollte aber noch mehr als nur das gesellschaftliche und kameradschaftliche Miteinander sein.
Das Einbinden der Senioren in die Aufgabenerledigung der Gemeindefeuerwehr bringt beiden Seiten Vorteile. Die Feuerwehrangehörigen in den Einsatzabteilungen und in der Jugendfeuerwehr werden unterstützt und können ihr ehrenamtliches Engagement auf ihre eigentliche Arbeit konzentrieren. Die Senioren in den Altersabteilungen bleiben in das Leben der Gemeindefeuerwehren eingebunden und haben eine sinnvolle und befriedigende Betätigung.
Paart man diese Unterstützungen durch die Altersabteilungen mit einem vernünftigen Miteinander zwischen Jung und Alt in den Einsatzabteilungen, wird es leichter möglich sein, die Standzeit in den Einsatzabteilungen zu verlängern.
In der Feuerwehr kann sich eine wunderbare Symbiose entwickeln. Zahlreiche Aktivitäten sind miteinander und füreinander denkbar. An dieser Stelle sind die Feuerwehrkommandanten und Führungskräfte in den Einsatzabteilungen gefordert, einem vorzeitigen Wechsel in die Altersabteilung verstärkt entgegenzuwirken und die Ideen der Konzeption vor Ort umzusetzen.
Download der Hinweise zu den Möglichkeiten in der Feuerwehr |
Hinweise zu Wahlen bei den Feuerwehren in Baden-Württemberg
Viele Funktionen in den Feuerwehren werden durch Wahlen besetzt. Das Wahlrecht bei den Feuerwehren hat eine lange Tradition, führt aber in einigen Fällen immer wieder zu Fragen. Die wichtigsten Informationen haben wir wie folgt zusammengestellt.
Wahlen zum Feuerwehrkommandant / des Feuerwehrausschusses
Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine(n) Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
Wahlen zum Abteilungskommandant / des Abteilungsausschusses
Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Dies gilt auch für die Wahlen zum Abteilungsausschuss, wobei nach dem Feuerwehrgesetz (FwG) diese nicht in geheimer Wahl gewählt werden müssen. Gleichwohl ist es sinnvoll, in der Feuerwehrsatzung zu regeln, dass auch deren Wahl geheim durchzuführen ist.
Wahlverfahren
Das Feuerwehrgesetz schreibt wie ausgeführt die „geheime Wahl“ ausdrücklich nur für bestimmte Wahlen vor. Eine offene Abstimmung (Akklamation) ist in diesen Fällen nicht möglich. Wahlkabinen sind für die geheime Wahl aufzustellen. Das Feuerwehrgesetz schreibt die geheime Wahl nur für die Wahl des Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten und der jeweiligen Stellvertreter vor. Soweit die Satzung für die anderen Wahlfunktionen eine geheime Wahl fordert, sind die gleichen Voraussetzungen einzuhalten.
Wahlrecht
Das Wahlrecht steht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FwG nur den Angehörigen der Einsatzabteilung zu („durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen“). Mitglieder anderer Abteilungen, also die Feuerwehrangehörigen, die nicht der Einsatzabteilung angehören, sind bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten nicht wahlberechtigt. Die Mitwirkung solcher nicht wahlberechtigter Angehöriger der Gemeindefeuerwehr (z. B. Angehöriger der Jugendfeuerwehr oder Mitglieder der Altersabteilung, Fachberater, sofern sie nicht Angehörige einer Einsatzabteilung sind) macht den Wahlvorgang rechtswidrig. Insbesondere bei den Wahlen in der Hauptversammlung der Feuerwehr bzw. in den Abteilungsversammlungen sollte hierauf geachtet werden.
Sonderfall bei Rechnungsprüfern
Der Feuerwehr- oder Abteilungsausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) auf. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehr- oder Abteilungsausschuss.
Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Haupt- oder Abteilungsversammlung bestellt werden, zu prüfen. Diese müssen ebenso wie der Kassenverwalter nicht notwendigerweise Mitglieder der Einsatzabteilung sein (vgl. Ernst, FwG, 9. Aufl., § 18 Rdnr. 18). Mitglieder des Feuerwehr- oder Abteilungsausschuss können, da sie Mitglieder des bewirtschafteten Gremiums sind, nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
Wahlen bei anderen Abteilungen
Der Leiter der Altersabteilung, der Leiter der Jugendabteilung sowie der Leiter der Musikabteilung und deren Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung gewählt, sofern dies nicht in den jeweiligen Feuerwehrsatzungen anderweitig geregelt ist.
Download der Hinweise zu Wahlen |
Hinweise zur Anerkennung von Lehrgängen im Feuerwehrwesen
Immer wieder fragen Feuerwehrangehörige, die aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland nach Baden-Württemberg kommen, inwiefern ihre Lehrgänge in Baden-Württemberg anerkannt werden.
Grundsätzlich gilt, dass nach Nr. 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) Lehrgänge, die in Ausbildungseinrichtungen anderer Bundesländer und des Bundes absolviert und gemäß der FwDV 2 durchgeführt wurden, auch von den Feuerwehren in Baden-Württemberg anerkannt werden.
Sofern Lehrgänge nicht nach den Vorgaben der FwDV 2 durchgeführt oder diese bei anderen Ausbildungseinrichtungen als der Feuerwehr oder im Ausland absolviert wurden, kann nach Prüfung des Einzelfalls von der Landesfeuerwehrschule eine Lehrgangsanerkennung ausgesprochen werden.
Feuerwehrangehörigen aus anderen Bundesländern empfehlen wir daher, die bereits erworbenen Lehrgangsbescheinigungen der jeweiligen Feuerwehr vorzulegen. Diese kann dann im Zweifelsfall die Unterlagen der Landesfeuerwehrschule zur Anerkennung vorlegen.
Berufliche Qualifikationen, die nach Inhalt und Umfang Lehrgängen im Feuerwehrbereich entsprechen, können nach Nr. 4.3 der VwV-Feuerwehrausbildung von der Landesfeuerwehrschule auf Antrag anerkannt werden. Die Landesfeuerwehrschule veröffentlicht ferner auf ihrer Homepage (https://www.lfs-bw.de/Fachthemen/Ausbilden/Documents/Hinweise_Anerkennung.pdf) eine Übersicht über berufliche Qualifikationen, die auch ohne Antrag direkt anerkannt werden.
Download der Hinweise zur Anerkennung von Lehrgängen |
Hinweise zu „Beurlaubungen“
Nach § 14 Abs. 3 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg können ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehren aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vom Feuerwehrkommandanten zeitlich befristet von den Dienstpflichten befreit werden.
Hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Befreiung von den Feuerwehrangehörigen zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Feuerwehrkommandant.
Befreiungsgründe können etwa die Betreuung von Kindern sowie die Pflege von Angehörigen sein, die Vorbereitung auf eine Schul- oder Ausbildungsabschlussprüfung, die berufliche oder studienbedingte Ortsabwesenheit oder Erschöpfungszustände.
Mautpflicht für Feuerwehrfahrzeuge in Österreich
Der Deutsche Feuerwehrverband verweist auf eine geänderte Mautordnung für Österreich. Nach Rücksprache mit dem federführenden Landesfeuerwehrverband Bayern geben wir Ihnen dazu noch weitere Hinweise zum Verfahren:
Eine generelle und permanente Ausnahme von der Mautpflicht besteht für Feuerwehrfahrzeuge danach nur bei Fahrten mit eingeschaltetem blauen Kennleuchten (Einsatzfahrten) und für entsprechende Rückfahrten von einem Einsatz.
Für alle weiteren Fahrten, beispielsweise für Besuche bei Partnerfeuerwehren und zu Wettkämpfen oder dienstlichen Veranstaltungen müssen rechtzeitig vor der Fahrt Ausnahmegenehmigungen für die Fahrzeuge beantragt werden. Dafür ist es notwendig, dass auch für diese Fahrten Fahrzeuge verwendet werden, die nach außen klar als Fahrzeuge der Feuerwehr zu erkennen sind (z.B. MTW mit sichtbarer Blaulichtanlage). Diese Fahrzeuge werden für geplante Fahrten auf Antrag vom österreichischen Bundesinnenministerium von der Mautpflicht befreit. Die Anträge sind rechtzeitig vor der geplanten Fahrt per Mail an das österreichische Bundesministerium des Innern (Christian.Krol@bmi.gv.at) zu richten. Die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen werden dann an die beantragende Feuerwehr per Mail versandt und die Bestätigung über die Mautbefreiung ist als Ausdruck während der Fahrt mitzuführen und ggf. auf Verlangen bei einer Kontrolle vorzulegen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte diesen Hinweisen. Den Vordruck zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen finden Sie hier.