Feuerwehr und GEMA

Feuerwehren im Baden-Württemberg profitieren von Rahmenvertrag mit der GEMA
GEMA-Regelungen für pauschal abgegoltene Musiknutzungen für 2025
Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg hat mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einen Rahmenvertrag für das Jahr 2025 geschlossen. Danach sind die meisten Musiknutzungen der Feuerwehren, deren Abteilungen sowie der Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände durch den günstigen Jahrespauschalbetrag in Höhe von 20,25 EUR für 2025 abgegolten. Der Jahrespauschalbetrag gilt pro Feuerwehrabteilung und wird den Stadt- und Kreisfeuerwehrverbänden in Rechnung gestellt.
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Welche Veranstaltungen sind durch den Rahmenvertrag pauschal abgegolten?
Die Vereinbarung entspricht der bisherigen Vereinbarung in den Vorjahren. Danach sind folgende Veranstaltungen durch den Rahmenvertrag pauschal abgegolten, sofern die Veranstaltungen / Musikwiedergaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als alleiniger Veranstalter durch eine Feuerwehr, deren Abteilungen bzw. einen Stadt- und Kreisfeuerwehrverband durchgeführt wird und bei der GEMA fünf Tage vor Stattfinden mitgeteilt wurde:
1) Jahresversammlungen, Monatsversammlungen, Kameradschaftsveranstaltungen und Vortragsveranstaltungen, sofern
a) diese dienstlich veranlasst sind,
b) nur die Mitglieder der Berechtigten und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen sowie offiziell geladene Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft zugelassen sind,
c) weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Kostenbeitrag mit und ohne Sachleistung erhoben wird,
d) alle musikalisch Mitwirkenden insgesamt eine Aufwandsvergütung von höchstens EUR 50,- erhalten.
2) Feuerwehrleistungswettbewerbe, Tage der offenen Tür, Werbevorführungen, Schau- und Einsatzübungen sowie feuerwehrtechnische Vorführungen im Freien, bei denen die Aufgaben der Feuerwehr im Vordergrund stehen, nicht über 20:00 Uhr hinausgehen.
3) Wertungsspielen der Feuerwehrmusik auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.
4) Festzüge im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Berechtigten wie Jubiläen usw. bei denen die Berechtigten dieser Pauschalvereinbarung als alleinige Veranstalter auftreten und keine Tonträgerwiedergaben erfolgen.
5) Festakte bei offiziellen Feuerwehrveranstaltungen.
6) Totenfeiern.
7) Dienstsport der Berechtigten, sofern die Teilnehmer keine Vergütung in irgendeiner Form zu entrichten haben.
8) Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren (einschließlich Musiknutzungen bei Zeltlagern der Jugendfeuerwehren), sofern
a) kein Eintrittsgeld oder Kostenbeitrag über 1,00 € je Person zu entrichten ist sowie
b) die Mitwirkenden keinerlei Vergütung erhalten.
9) Musiknutzungen bei der Wiedergabe von Videofilmen und sonstigen Bildtonträgerdateien zu Aus- und Fortbildungszwecken im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehren.
10) Die Wiedergabe von Tonträgern und die Wiedergabe von Hörfunk- oder Fernsehsendungen in Feuerwehrhäusern, -heimen und -schulen ohne Veranstaltungscharakter, soweit sie nur für Mitglieder der Berechtigten und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen zugänglich sind und durch die Berechtigten, den Landesverband oder eine mit dieser verbundenen Einrichtung geführt werden.
Wie profitieren die Feuerwehren vom Rahmenvertrag?
Durch den GEMA-Rahmenvertrag profitieren die Feuerwehren, Feuerwehrabteilungen oder Feuerwehrverbände von sehr günstigen Konditionen für die Musiknutzungen im Rahmen ihrer Veranstaltungen. Die jährliche Pauschale von 20,25 EUR je Abteilung in 2025 ist deutlich günstiger, als jede einzelne Veranstaltung nach dem regulären Tarif der GEMA ausmachen würde – wie die folgenden Beispiele zeigen.
> Hauptversammlung: je 100 m2 Veranstaltungsfläche: 43,96 €
> Kameradschaftsabend: je 100 m2 Veranstaltungsfläche: 43,96 €
> Tag der offenen Tür: je 100 m2 Veranstaltungsfläche: 24,60 €
> Musikaufführung bei Umzügen: je teilnehmende Kapelle: 29,30 €
> Trauerfeiern/Beerdigungen: 23,76 € je Trauerfeier/Beerdigung
Was gilt für Konzerte der Feuerwehrmusik?
In 2025 sind zusätzlich die folgenden Konzerte der Feuerwehrmusik durch den Rahmenvertrag abgegolten:
Die GEMA gestattet den Berechtigten die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei Konzerten / Auftritten der Feuerwehrmusiken in Baden-Württemberg, welche
1) im Sinne der Maßnahmen für die Mitgliedergewinnung der Feuerwehrmusiken sind (z.B. Werbenachmittage für Nachwuchsmusiker)
2) der Außendarstellung und für das Marketing der Feuerwehrmusik dienen, aber ohne Eintrittsgelder deklariert sind
3) einem gemeinnützigen Zweck dienen (ohne Eintrittsgelder)
4) im Rahmen von Abschlüssen von Lehrgängen & Seminaren / Projektorchestern sind und bei welchen die erreichten Ergebnisse musikalisch präsentiert werden (ohne Eintrittsgelder)
sofern diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie als alleiniger Veranstalter durch einen der vorgenannten Berechtigten durchgeführt werden.
Was gilt für nicht pauschal abgegoltene Veranstaltungen?
1) Die Feuerwehren, Feuerwehrabteilungen oder Feuerwehrverbände erhalten bei allen Veranstaltungen, die nicht unter die Pauschalvereinbarung fallen, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anmeldung über das GEMA Online Portal auf die gültigen GEMA-Vergütungssätze einen Nachlass gemäß Gesamtvertrag mit dem DFV.
2) Kommt es bei Vorgängen und Abrechnungsverfahren mit einzelnen Berechtigten dieser Pauschalvereinbarung zu keiner Einigung mit der GEMA, ist für jeden Fall – auch vor Einleitung möglicher juristischer Schritte gegen den Betreffenden - der Landesfeuerwehrverband zur Vermittlung einzuschalten. Dieser wird dann versuchen, zur Abwendung rechtlicher Maßnahmen eine Klärung mit dem betreffenden Berechtigten und der GEMA zu erreichen. Erst wenn das Vermittlungsverfahren nicht innerhalb von acht Wochen nach Einschaltung des Verbandes erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.
Wie melde ich eine Veranstaltung bei der GEMA an?
1) Die Feuerwehren, Feuerwehrabteilungen oder Feuerwehrverbände des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg melden ihre Veranstaltungen mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben über das GEMA Portal unter https://www.gema.de/portal/
2) Die Anmeldung der Veranstaltung mit Musik, die durch den Jahrespauschalbetrag abgegolten sind, ist der GEMA mindestens fünf Tage vor Stattfinden der Veranstaltung zu melden.
WICHTIG: Auch gebührenfreie Veranstaltungen sind fünf Tage vor Stattfinden der GEMA mitzuteilen.
Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Tag der Veranstaltung
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse
- Name des Veranstaltungslokals
- Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m² (von Wand zu Wand gemessen)
- Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger, Fernsehwiedergabe, Bildtonträger, etc.)
- Höhe des Eintrittsgeldes
- Beginn und Ende (Uhrzeit) der Musikwiedergabe
- genaue Anschrift des Veranstalters.
Bei Konzerten der Feuerwehrmusik zusätzliche Angaben:
- Bei Konzerten der Unterhaltungsmusik (U-K) ist der Nettokartenumsatz und die Gesamtbesucherzahl zu melden
- Bei Veranstaltungen im Freien ist die Quadratmeterzahl zu melden und zusätzlich die Gesamtbesucherzahl
- ggf. Kosten für Musikaufwand bei Veranstaltungen mit geladenen Gästen
Programme / Setlisten
1) Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Setlisten) über das GEMA Portal zu übersenden.
2) Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10% der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt. Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Musikfolge bleibt hiervon unberührt.
An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zu den Musiknutzungen der Feuerwehren habe?
Für die Musiknutzungen der Feuerwehren ist das GEMA-Kundencenter in Berlin zuständig:
GEMA, 11506 Berlin
eMail: kontakt@gema.de
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795
Sind selbst erstellte Videos der Feuerwehren für Social Media/Youtube abgedeckt?
Die GEMA hat nur die Rechte der öffentlichen Wiedergabe. Das bedeutet, wenn Sie ein Video mit urheberrechtlich geschützter Musik nutzen und dieses Video öffentlich, z.B. auf einer Veranstaltung, zeigen, dann ist das zwar über den Pauschalvertrag der GEMA abgedeckt - aber: das Herstellen von Filmen/ Videos an sich ist nicht über den Pauschalvertrag abgedeckt. Hier müssen Sie zuvor die Benutzungsrechte: Syncrights https://de.wikipedia.org/wiki/Synchronisationsrecht beachten und diese von den Rechteinhabern einholen. Schlimmstenfalls kann der Urheber Schadenersatz fordern.